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Satzung vom 1. August 1973 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 17.5.1981, 19.11.1986, 10.5.1987, 16.11.1988 und 27.09.2007.
Gründungsmitglieder und Rechtsform
Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln
Die
1. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln
2. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, München
3. Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Berlin
4. Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Bremen
5. Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, Hamburg
6. Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt
7. Kassenärztliche Vereinigung Koblenz, Koblenz*
8. Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Hannover
9. Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden, Karlsruhe**
10. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf
11. Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg, Stuttgart**
12. Kassenärztliche Vereinigung Pfalz, Neustadt*
13. Kassenärztliche Vereinigung Rheinhessen, Mainz*
14. Kassenärztliche Vereinigung Saarland, Saarbrücken
15. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Bad Segeberg
16. Kassenärztliche Vereinigung Südbaden, Freiburg**
17. Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg, Tübingen**
18. Kassenärztliche Vereinigung Trier, Trier*
19. Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Dortmund
sämtlichst Körperschaften des öffentlichen Rechts - vertreten durch ihre Vorstände - gründen das „ZENTRALINSTITUT FÜR DIE KASSENÄRZTLICHE VERSORGUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Mit Beschluß des Kuratoriums vom 20. November 1991 wurden den Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer
- Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, Potsdam
- Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Dresden
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, Magdeburg
- Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, Weimar
die gleichen Rechte und Pflichten in den Organen der Stiftung eingeräumt wie den Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer, welche die Stiftung errichtet haben.
Rechtsnachfolger der mit * gekennzeichneten Kassenärztlichen Vereinigungen ist seit dem 01.01.2005 die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz. Rechtsnachfolger der mit ** gekennzeichneten Kassenärztlichen Vereinigungen ist seit dem 01.01.2005 die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
§1 Sitz und Zweck der Stiftung
- (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar dadurch, daß sie mit allen wissenschaftlichen, empirischen, technischen und sonst zugängigen Methoden Forschung sowie Aus-, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der ärztlichen Versorgung betreibt oder nach ihren Weisungen von wissenschaftlichen Instituten, wissenschaftlichen Fachgesellschaften, vergleichbaren Einrichtungen oder anderen geeigneten Dritten als Hilfspersonen betreiben lässt.
- (2) Die Stiftung erfüllt damit eine Gemeinschaftsaufgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer, um deren gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung gemäß §§ 368, 368 n Abs. 1 RVO zu unterstützen und weiterzuentwickeln.
- (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- (4) Die Stiftung hat ihren Sitz in Köln.
§2 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
- das Kuratorium
- der Vorstand
§3 Das Kuratorium
- (1) Das Kuratorium der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder. Mitglieder des Kuratoriums, die zeitgleich ein Vorstandsamt gemäß § 4 Abs. 1 ausüben, werden für die Dauer des Vorstandsamtes durch den stellvertretenden Vorsitzenden ihrer Kassenärztlichen Vereinigung im Kuratorium vertreten. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder.
- (2) Das Kuratorium
- trifft Entscheidungen, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- überwacht den Vorstand,
- beschließt die Gesamtplanung der Vorhaben und Maßnahmen der Stiftung sowie den Rahmen über die Verwendung der Mittel und verabschiedet den Haushalt,
- bestellt die gemäß § 4 Abs. 1 zu berufenden Mitglieder des Vorstands,
- erteilt dem Vorstand Entlastung und bestimmt den Wirtschaftsprüfer, welcher die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung zu überprüfen und über das Ergebnis einen Prüfbericht zu erstellen hat.
- (3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern erforderlich.
- (4) Das Kuratorium hält vierteljährlich mindestens eine Sitzung ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn 3 Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
- (5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen oder sich durch einen anderen Vertreter ihrer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten lassen. Sie teilen dies dem Vorsitzenden des Kuratoriums vor der Sitzung schriftlich mit.
§4 Der Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben.
Geborene Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des KBV-Vorstands jeweils für die Dauer ihrer Amtsperiode. Lehnt ein geborenes Vorstandsmitglied das Amt ab, bestellt das Kuratorium für die Amtsperiode des geborenen Vorstandsmitglieds an dessen Stelle ein Mitglied des Vorstandes der Stiftung aus dem Kreise der Vorstände oder der Angestellten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die Bestellung eines Angestellten einer Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung setzt voraus, dass die Genehmigung der Abstellung durch den zuständigen Vorstand vorliegt.
Das Kuratorium bestellt vier weitere Vorstandsmitglieder jeweils für sechs Jahre. Als Vorstandsmitglied kann bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Bestellung Vorstand oder Angestellter einer Kassenärztlichen Vereinigung ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied der Stiftung während seiner Amtsperiode aus seiner Funktion als Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung aus, endet die Amtsperiode als Vorstand der Stiftung vorzeitig. Das Kuratorium bestellt für die restliche Amtsperiode ein Vorstandsmitglied der Stiftung aus dem Kreise der Vorstände und der Angestellten der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Bestellung eines Angestellten einer Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung setzt voraus, dass die Genehmigung der Abstellung durch den zuständigen Vorstand vorliegt.
- (2) Den Vorsitz des Vorstands führt der Vorsitzende des KBV-Vorstands. Hat dieser das Amt gemäß Abs. 1 abgelehnt oder lehnt dieser die Führung des Vorsitzes für den Stiftungsvorstand ab, bestellt das Kuratorium für die restliche Dauer der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied der Stiftung als Vorsitzenden.
- (3) Nach Ablauf der Amtsperiode führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt bis zur Neubestellung des Vorstands weiter.
- (4) Der Vorstand führt im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums (§ 3 Abs. 2) die laufenden Geschäfte der Stiftung und erstellt den Geschäftsbericht. Der Vorstand bedient sich hierzu einer hauptamtlich zu bestellenden Geschäftsführung nach Maßgabe des Abs. 6.
- (5) Die Vorstandssitzungen werden nach einem von den Mitgliedern des Vorstandes verabredeten Turnus durchgeführt und vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- (6) Die Geschäftsführung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Richtlinien und ist dem Vorstand verantwortlich sowie an seine Weisungen gebunden.
- (7) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind jährlich der Geschäftsbericht und der Jahresabschluss vorzulegen.
§5 Protokollierung von Beschlüssen
Über die in Sitzungen gefassten Beschlüsse der Organe der Stiftung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Bei Abstimmungen im schriftlichen Verfahren ist das Ergebnis nachzuweisen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§6 Vertretung der Stiftung
- (1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann Vertreter der Geschäftsführung im Einzelfall mit der Vertretung der Stiftung beauftragen.
- (2) Die Vertretungsberechtigung wird nach Vorlage der die Bestellung des Vorstandes (§§ 3 Abs. 2, 5) nachweisenden Urkunde von der Aufsichtsbehörde bescheinigt.
§7 Aufbringung der Mittel
- (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus 2.812.105,35 EURO. Es ist unangreifbar und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Anlage mündelsicherer Gelder anzulegen; seine Erträgnisse sowie etwaige nicht zum Vermögen bestimmte Zuwendungen Dritter sind allein für die Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes zu verwenden.
- (2) Im Übrigen gewinnt die Stiftung ihre Mittel aus Zuwendungen, insbesondere der Kassenärztlichen Vereinigungen, welche in Gestalt von einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen erbracht werden können. Das Nähere regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen in einer gesonderten Vereinbarung.
- (3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte oder sonstige Maßnahmen, welche der Genehmigungspflicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde unterliegen, ergeben sich aus § 21 Abs. 1 Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 21.6.1977.
§9 Satzungsänderung und Liquidation
- (1) Diese Satzung kann durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder geändert werden.
- (2) Die Auflösung der Stiftung kann durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums erfolgen.
- (3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder zu denjenigen Anteilen, in welchen sie das Vermögen der Stiftung durch ihre Zuwendungen aufgebracht haben. Die Vermögens-empfänger erhalten das Vermögen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die gleichen oder ähnlichen in dieser Satzung angegebenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
- (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde oder - gegebenenfalls - des Innenministers.

Letzte Änderung am: 26.01.10
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